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Strafbarkeit

Cannabisprodukte unterliegen den Bestimmungen des Betäbungsmittelgesetzes (BtMG). Gemäß §29 BtMG dürfen sie nicht angebaut, nach Deutschland ein- oder ausgeführt, erworben, besessen, verkauft oder abgegeben werden.

Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn sich die Tat auf eine geringe Menge zum Eigenverbrauch bezieht (§31a BtMG).

In Nordrhein-Westfalen liegt diese Eigenbedarfsgrenze für Cannabis bei 10 Gramm. Das Verfahren kann mit Auflagen wegen "geringfügiger Mengen eingestellt werden (§ 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).
Dies bedeutet konkret: auch wenn Jugendliche oder Heranwachsende nur mit einer geringen Menge Cannabis (unter 6 Gramm) auffällig werden, müssen sie mit erzieherischen Maßnahmen rechnen. Beispielsweise können das Sozialstunden sein oder die Teilnahme an einem Beratungsgespräch ("Beratung als Auflage") oder einer Therapiemaßnahme.

Mehr Informationen hierzu:
Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes - Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4630 - III. 7 "IMA") und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (42 - 62.15.01) vom 19. Mai 2011

25.07.2019

Strafverfolgungs­zwang

Die Polizei muss im Rahmen des Strafverfolgungszwanges (Legalitätsprinzip) u.a. den Kauf und Besitz von Cannabisprodukten als Straftat zur Anzeige bringen.

1992 wurde das Betäubungsmittelgesetz durch Paragraph § 31a ergänzt. Dieser ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ohne Zustimmung der Gerichte von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn

  1. die Schuld der Tatperson als gering anzusehen ist,
  2. kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht,
  3. die Tatperson die Cannabisprodukte lediglich für den Eigenverbrauch und
  4. in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Erläuterung der Voraussetzungen:

  1. Grenzwert: Die Bundesländer legen den Grenzwert der geringen Menge für Cannabisprodukte unterschiedlich fest. In Nordrhein-Westfalen beträgt die geringe Menge zum Eigenkonsum in Bezug auf Marihuana und Haschisch 10 Gramm.
  2. Beim o.g. Eigenkonsum gelten neben der geringen Menge auch die besonderen persönlichen Umstände der betroffenen Person. Cannabisprodukte sind nicht zur Abgabe an andere Personen oder zum Verkauf bzw. Handel bestimmt.
  3. Ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung liegt vor, wenn der Cannabiskonsum öffentlich stattfindet oder andere zum „mitmachen“ aufgefordert werden. Öffentliches Interesse besteht zudem in Verbindung mit dem Straßenverkehr und in besonders schützenswerten Bereichen (Schulhöfe, Spiel- und Sportplätze, Jugendfreizeiteinrichtungen usw.).
  4. Bei der Frage der geringen Schuld werden sämtliche Umstände des Einzelfalles und der betroffenen Person geprüft wie z.B. Tatmotiv, persönliche Lebensumstände, vorliegende Strafverfahren. Bei Ersttäter*innen wird die geringe Schuld oftmals anerkannt, bei wiederholtem Antreffen mit Cannabisprodukten nur im Einzelfall.

Bei Vorliegen aller vier Voraussetzungen handelt es sich um ein sogenanntes „Bagatelldelikt“, bei dem die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes einstellen soll.

mehr dazu:
Richtlinien zur Anwendung des § 31a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes - Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4630 - III. 7 "IMA") und des Ministeriums für Inneres und Kommunales (42 - 62.15.01) vom 19. Mai 2011

Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Jugendkriminalität (Gemeinsamer Runderlass NRW vom 22.08.2014)

Umgang mit Jugendlichen

Strafe oder straffrei?

Auch für Jugendliche und Heranwachsende hat die aktuelle Gesetzgebung Folgen: Gemäß den „NRW-Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG“ darf speziell bei Jugendlichen und nach Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden das Verfahren in der Regel nur unter Auflagen im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG eingestellt werden.

Jugendliche, die mit einer Cannabismenge unter 10 Gramm auffällig werden, müssen mit erzieherischen Maßnahmen wie z.B. der Leistung von Sozialstunden oder der Teilnahme an Therapieangeboten rechnen.

Grundsätzlich gilt: Cannabisprodukte sind illegale Drogen. Somit ist der Umgang mit ihnen strafbar.

25.07.2019

Gleichheitsgrundsatz

1992 hatte das Bundesverfassungsgericht zu klären, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die sich gegen die Abgabe von Cannabisprodukten richten, verfassungsgemäß sind. Im Vorlagebeschluss ging es um den Begriff „"Recht auf Rausch“" und die Frage, ob vom Gefährdungspotenzial der Cannabisprodukte her eine Gleichbehandlung mit den legalen Drogen Alkohol und Nikotin bestehe ("Gleichheitsgrundsatz").
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.1994 das „Recht auf Rausch“ und die Straffreiheit rund um den Haschischkonsum nicht befürwortet ("„Haschisch-Urteil"). Es gilt jedoch, dass der ausschließliche Konsum von Cannabisprodukten gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar ist!

25.07.2019

Cannabiskontroll­Gesetz (CannKG)

2015 hat die damalige Bundestagsfraktion von Bündnis 90 Die Grünen einen Entwurf für ein sogenanntes Cannabiskontrollgesetz (CannKG) unter dem Motto "Regulieren statt kriminalisieren" vorgestellt.
Begründet wurde es u.a. durch die Tatsache, dass auf dem durch die Kriminalisierung entstandenen Schwarzmarkt kein effizienter Jugendschutz besteht und das dort verkaufte Gras oft mit gefährlichen Substanzen gestreckt ist.

Ziele der Gesetzesvorlage waren ist u.a., erwachsene Konsumierende nicht länger zu kriminalisieren und die Strafverfolgungsbehörden von zahlreichen Verfahren im Bereich von Cannabis zu entlasten. Mit der Schaffung eines regulierten und überwachten Systems für Anbau, Handel und Abgabe von Cannabis sollten Verbraucher- und Jugendschutz eingehalten und  Suchtprävention einhergehen.

Das Gesetz sah u.a. folgende Regelungen vor:

  • Entkriminalisierung: Erwerb und Besitz von bis zu 30g Cannabis oder drei Cannabispflanzen zum Eigenbedarf für Erwachsene erlaubt
  • Jugendschutz: unter 18-Jährigen ist der Erwerb und Besitz vollständig untersagt
  • Kontrolle: Anbau, Verarbeitung, Transport und Groß- und Einzelhandel werden gesetzlich reguliert und sind an strenge personelle und organisatorische Vorgaben sowie Sicherheitsauflagen gebunden.
  • Geregelter Verkauf von Cannabis und cannabishaltigen Produkten erfolgt nur in zugelassenen Cannabisfachgeschäften, Versand ist verboten. Es gilt ein strenges Werbeverbot.
  • Cannabisfachgeschäfte unterliegen strengen Auflagen. Kinder und Jugendliche dürfen diese nicht betreten. Das Personal ist suchtpräventiv geschult und wird regelmäßig fortgebildet. Kund*innen werden über Konsumrisiken, Suchtgefahren und schadensmindernde Maßnahmen aufgeklärt und bei Bedarf auf Beratungs- und Therapieangebote hingewiesen.
  • Verbraucherschutz: Der Anbau von Cannabis unterliegt strengen Vorschriften.
  • Prävention: Produkte enthalten eine Packungsbeilage mit Hinweisen zu Dosierung und Wirkung, möglichen Wechselwirkungen sowie Vorsichts- und Notfallmaßnahmen sowie Warnhinweise u.a. zum Jugendschutz und zu Suchtgefahren.
  • Straßenverkehr: es besteht ein Grenzwert für Cannabis beim Führen von Kraftfahrzeugen (5,0 ng/ml im Blutserum).

Der Deutsche Bundestag hat das CannKG auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses im Jahr 2017 abgelehnt.

Zum Gesetzentwurf vom 04.03.2015