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Cannabisgesetz

Regulierte Freigabe zu Genusszwecken

Am 01. April 2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten und damit eine regulierte Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken für volljährige Personen.

Das Gesetz sieht vor, dass Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen dürfen, im Haushalt dürfen bis zu 50 Gramm gelagert werden. Privater Eigenanbau ist möglich, jedoch müssen die Pflanzen und Cannabisprodukte unzugänglich für Kinder und Jugendliche sein. Die Anzahl von drei lebenden Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.

Für Jugendliche sind Besitz, Erwerb und Anbau weiterhin verboten. Jedoch fällt der Strafverfolgungszwang mit dem Cannabisgesetz weg. Das gefunden Cannabis wird einbehalten und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben).

Die NRW-Landesregierung hat die Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) beschlossen und den dazugehörigen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Zudem stellt ein Erlass klar, wie die im Konsumcannabisgesetz der Bundesregierung vorgeschriebenen Konsumverbote in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen auf Großveranstaltungen umgesetzt werden sollen.

Alle Informationen:

https://www.mags.nrw/regeln-und-bussgelder-zur-cannabiskontrolle

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO):

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21641&ver=8&val=21641&sg=0&menu=0&vd_back=N

Die Erlasse zum Download:

Erlass Konsumverbot auf Volksfesten

Runderlass Bußgeldkatalog ​​​​​​

Anlage Bußgeldkatalog

28.10.2024

Anbauvereinigungen

Seit dem 01. Juli 2024 sind nach dem Cannabisgesetz Anbauvereinigungen erlaubt. Mitglieder bauen gemeinschaftlich Cannabis an und dürfen 25 Gramm pro Tag bzw. maximal 50 Gramm pro Monat erhalten. Sie dürfen angebautes Cannabis weder an Jugendliche noch an Nichtmitglieder weitergeben oder verkaufen. Anbauvereinigungen dürden keine Werbung machen und müssen bestimmte Abstände zu Kindergärten, Schulen und anderen Jugendeinrichtungen einhalten. Bevor eine Anbauvereinigung aktiv werden darf, benötigt sie eine behördliche Erlaubnis.

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen gibt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW:

https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen

Schulungsangebote für Präventionsbeauftragte in Anbauvereinigungen

Ab sofort finden Sie alle nordrhein-westfälischen Schulungstermine für Präventionsbeauftragte in Cannabisanbauvereinigungen (CAV) auf unserer Terminübersicht gebündelt.

Klicken Sie auf "Termine" bzw.  https://www.starkstattbreit.nrw.de/#Angebote, dort finden Sie die Übersicht mit den uns vorliegenden relevanten Daten zur Anmeldung.

Die Schulungen werden NRW-weit durch die örtlichen Präventionsfachkräfte bzw. Fachkräfte aus anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Die Schulungsinhalte basieren in weiten Teilen auf dem angepassten Mustercurriculum des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Teilnahmebescheinigung, die nach erfolgreicher Teilnahme ausgehändigt wird, ist notwendig für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen.

Beachten Sie: Sie wollen in NRW eine Schulung absolvieren und die Anbauvereinigung, in der Sie tätig sein wollen, befindet sich ebenfalls in NRW: bei der Antragstellung in den Bezirksregierungen werden die hier gelisteten Schulungen und Zertifikate anerkannt.

Sie kommen aus NRW und wollen auch hier in einer CAV als Präventionsbeauftragte:r aktiv werden? Dann bitten wir Sie, die Schulung möglichst auch in NRW zu absolvieren, denn in den Schulungen lernen Sie das örtliche Suchthilfesystem kennen und können sich vernetzen.

Aktuelle Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und Inhalten des Cannabisgesetzes:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz

 

04.04.2024

Strafverfolgungs­zwang entfällt

Cannabis und nichtsynthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft.

Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von THC-Gehalt und Herkunft straffrei. Der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums ist ebenfalls straffrei.

Straffrei ist auch der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zweck des Eigenkonsums.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder in Anbauvereinigungen sowie der private Eigenanbau durch volljährige Personen sollen grundsätzlich straffrei sein.

Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt.

Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

 

04.04.2024

Verbote öffentlichen Konsums

Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Der Begriff "Sichtweite" bezieht sich auf einen Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der  genannten Einrichtungen.

In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Genaue Informationen hierzu gibt das Cannabisgesetz:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html?nn=55638

Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist und bleibt Cannabis verboten – Erwerb, Besitz und Anbau werden jedoch nicht mehr strafrechtlich verfolgt.

Werden Jugendliche mit Cannabis erwischt, stellt die Polizei das Cannabis sicher und informiert die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Neu: Die Staatsanwaltschaft wird nicht mehr automatisch informiert und es erfolgen keine strafrechtlichen Sanktionen.

Neu: Die Polizei muss bei der örtlichen Jugendhilfe eine Meldung machen, wenn sie Hinweise darauf hat, dass das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist. Das können z. B. Hinweise auf ein riskantes Konsumverhalten sein. Daraufhin kann das Jugendamt gemeinsam mit den Sorgeberechtigten für Beratung oder die Teilnahme an Frühinterventionsprogrammen sorgen.

Strafbar ist der Verkauf oder die Weitergabe von Cannabisprodukten an Jugendliche.

Alle Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar, z. B. unerlaubter Handel, unerlaubte Weitergabe, Mengen, die den Eigenbedarf übersteigen.

Genaueres beleuchtet der Artikel "Cannabis im Nebel des Jugendschutzes" im AJS Forum 2/2024:

Artikel "Cannabis im Nebel des Jugendschutzes"