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Straßen­verkehr


Eignung zum Führen eines Fahrzeugs

Grundsätzlich muss eine Person zum Führen eines Kfz geeignet sein. Fahreignung bedeutet, es muss eine körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Mangelnde Fahreignung ist bei einem regelmäßigen Konsum und bei Abhängigkeit von Drogen und Medikamenten gegeben. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde entzogen.
Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung ergeben sich für die Straßenverkehrsbehörde insbesondere aus den Ermittlungen und Mitteilungen der Polizei.

Zur Klärung von Zweifeln kann die Straßenverkehrsbehörde eine Eignungsbegutachtung (Facharzt, medizinisch-psychologische Untersuchung) auf Kosten der betroffenen Person anordnen. Kommt diese der Anordnung nicht nach, wird ihr der Führerschein ebenfalls entzogen (§ 4 Straßenverkehrsgesetz und § 15b Straßenverkehrszulassungsordnung).

Mögliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung ergeben sich aus Verstößen/Vergehen gegen folgende Rechtsvorschrift:

  • § 24 a Straßenverkehrsgesetz
    Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine Wirkung liegt vor, wenn eine in Anlage 2 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  • §§ 315c, 316 Strafgesetzbuch
    Personen, die unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führen, müssen mit hohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie Führerscheinentzug rechnen.
12.02.2015

Führerschein­verlust nach passivem Kiffen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil von 2015 bestätigt: Selbst Personen, die nur passiv Cannabis rauchen, kann der Führerschein entzogen werden.
Die in dem Verfahren klagende Person gab zwar zu, dass sie selbst manchmal Cannabis konsumiere, jedoch am Abend der Verkehrskontrolle ausschließlich passiv geraucht habe. Lediglich die Mitfahrenden hätten Cannabis konsumiert. Durch den Passivkonsum sei der THC-Gehalt im Blut so hoch gewesen. Aufgrund dieses Tatbestandes forderte die Person den Führerschein zurück, den die Polizei unmittelbar nach der Kontrolle entzogen hätte.
Laut dem Gerichtsurteil zählt jedoch nicht die Tatsache, wie die Person Cannabis geraucht habe, sondern ob: "Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sogenannten passiven Konsum ein bewusster Konsum", so der Urteilssatz.
Das Gericht führt weiter an, könne die klagende Person nicht zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterscheiden. Es müsste klar gewesen sein, auch durch den Passivkonsum eine berauschende Wirkung zu erzielen. Somit stelle die fahrende Person eine Gefahr für den Straßenverkehr dar.

Weitere Informationen

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung

05.08.2019

Strafverfolgung nach dem Straßenverkehrsgesetz

So steht es im Gesetz

§ 24a   0,5 Promille-Grenze

  1. Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
  2. Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  3. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
  4. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(Auszug der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 (BGBl. I S. 1802) m.W.v. 05.12.2014.)

Auch wenn es nicht zu einer Ahndung nach § 24a StVG kommt, erfolgt dennoch eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde. Bestehen weitere Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum, erfolgt ebenfalls die oben beschriebene Eignungsüberprüfung.

Zu den Grenzwerten:

§ 24 a Abs. 2 StVG Grenzwerte

Mittel Substanz Grenzwert im Blut 
 Cannabis  Tetrahydrocannabinol (THC)  1 ng/ml
 Heroin Morphin  10 ng/ml 
 Morphin Morphin  10 ng/ml 
 Kokain  Benzoylecgonin 75 ng/ml 
 Amphetamine  Amphetamin 25 ng/ml
 Designer-Amphetamine  Methylendioxyamfetamin (MDA) 25 ng/ml
   Methylendioxyethylamfetamin (MDE) 25 ng/ml
   Methylendioxymetamfetamin (MDAE) 25 ng/ml 
 Meth-Amphetamin  Meth-Amphetamin  25 ng/ml


Diese analytischen Grenzwerte sind keine Grenzwerte, unter denen ein Führen von Fahrzeugen nach § 24 erlaubt ist. Lediglich bei Cannabis wird in der Praxis häufig entsprechend des Grenzwertes gehandelt.

05.08.2019

Strafverfolgung nach dem Strafgesetzbuch

So steht es im Gesetz

Personen, die unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führen, müssen mit hohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen sowie Führerscheinentzug rechnen.

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs (Auszüge)
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ... nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 (s.o.) ist der Versuch strafbar.
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 316 Trunkenheit im Straßenverkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Es muss zur Verwirklichung einer Straftat nach diesen Paragraphen anhand der festgestellten Ausfallerscheinungen im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass die betreffende das Fahrzeug führende Person nicht mehr in der Lage war, dieses sicher zu führen.

Im Gegensatz zur Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss gibt es beim Drogenkonsum keinen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit, ab dem der fahrenden Person generell die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeuges abgesprochen wird.

Dies bedeutet:  für die Strafbarkeit einer Fahrt unter Cannabiseinfluss müssen der Person neben einer THC-Blutkonzentration von mindestens 1,0 ng/ml zusätzlich noch erkennbare Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Dies können neben regelwidrigen Fahrfehlern auch andere Auffälligkeiten sein, wie z.B.

  • unbesonnenes Benehmen während der Polizeikontrolle
  • sonstiges Verhalten, das rauschbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt oder
  • Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung wie Stolpern und Schwanken. In diesem Fall würde der § 316 Strafgesetzbuch greifen.

Bei einer Verurteilung nach § 316 Strafgesetzbuch droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine Geldstrafe bzw. der Führerscheinentzug. Gefährdet oder schädigt die Person durch ihre Rauschfahrt Leib oder Leben einer anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, kann es zu einer Verurteilung nach § 315c Strafgesetzbuch kommen.